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29. Januar 2019

Bundesgericht bestätigt Rechtsprechung zu Akontozahlungen für Nebenkosten

Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_339/2018 vom 29. Januar 2019 entschieden, dass der Vermieter den Mieter bei Abschluss des Vertrags nicht darauf hinweisen muss, dass die Akontozahlungen für die Nebenkosten nicht kostendeckend sein werden. Streitpunkt war insbesondere, ob den Vermieter eine Aufklärungspflicht treffe. Die Mieter leiteten die Aufklärungspflicht des Vermieters aus dem mietrechtlichen Vertrauensschutz ab und stützten ihre Argumentation auf das Prinzip der culpa in contrahendo sowie auf Art. 270 und Art. 257a OR ab. Das Mietgericht Horgen hatte den Standpunkt der Mieter, die lediglich eine Nachzahlungspflicht von 20% der Akontozahlungen anerkannten, teilweise geschützt und entschieden, dass die Mieter lediglich 30% der Akontozahlungen nachzahlen mussten. Gleichzeitig hatte es die bisherige Rechtsprechung kritisiert, wonach keine Vorschriften über das Verhältnis zwischen Akontozahlungen und effektiven Nebenkosten bestünden (BGE 132 III 24) und der Vermieter nicht verpflichtet sei, den Mieter über die mutmassliche Höhe der Nebenkosten aufzuklären. Gemäss dem Mietgericht Horgen könne der Vermieter auf diese Weise vereiteln, dass der Mieter den Anfangsmietzins anfechte. Das Obergericht Zürich korrigierte den erstinstanzlichen Entscheid und verpflichtete die Mieter zu einer vollständigen Nachzahlung. Es argumentierte, dass sich der Mieter die für die Anfechtung des Anfangsmietzinses benötigten Angaben beschaffen, indem er von seinen Informationsrechten Gebrauch mache. Das Bundesgericht bestätigte seine Praxis. Um eine Haftung aus culpa in contrahendo anzunehmen, sei vonnöten, dass der Vermieter verschwiegen habe, dass die Akontozahlungen zu tief sind. Weil im vorliegenden Fall eine Erstvermietung zu beurteilen war, blieb fraglich, ob der Vermieter über diese Angaben verfüge. Die Frage konnte gemäss Bundesgericht allerdings offen bleiben, weil eine Haftung nur dann zu prüfen wäre, wenn es dem Mieter weder möglich noch zumutbar war, sich beim Vermieter nach der Höhe der Nebenkosten zu erkundigen. 

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01. Januar 2019

Neuerungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht per 1. Januar 2019

Die folgenden Gesetzesänderungen des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs traten am 1. Januar 2019 in Kraft: 

  • Der neu geschaffene Art. 8a Absatz 3 lit. d SchKG ermöglicht es einem Schuldner, das Betreibungsamt drei Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehls zu ersuchen, dass es Dritten keine Kenntnis einer Betreibung gebe. Daraufhin setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine zwanzigtägige Frist, den Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe. Unterlässt es der Gläubiger, den erwähnten Nachweis zu erbringen, erhalten Dritte fortan vom das Betreibungsamt keine Kenntnis der Betreibung. Erst wenn in der Folge der Gläubiger den Nachweis doch noch erbringt oder den Rechtsvorschlag erfolgreich beseitigen lässt, bringt das Betreibungsamt die entsprechende Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis. 
  • Die neue Fassung von Art. 73 SchKG räumt dem Schuldner die jederzeitige Berechtigung ein, den Gläubiger durch das Betreibungsamt auffordern zu lassen, die Beweismittel für seine Forderung mitsamt einer Übersicht aller gegenüber dem Schuldner bestehenden fälligen Forderungen vorzulegen. Unterlässt es der Gläubiger, dieser Aufforderung nachzukommen, wirkt sich dieser Umstand wie bis dato auf die im späteren Rechtsstreit anfallenden Kosten aus. 
  • Der neu geschaffene Art. 85a SchKG ermöglicht es einem Betriebenen, jederzeit und unabhängig davon, ob er Rechtsvorschlag erhoben hat, vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 
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21. September 2018

Whistleblowing wird gesetzlich geregelt (Teilrevision des Obligationenrechts)

Am 21. September 2018 hat der Bundesrat eine Botschaft zur Teilrevision des Obligationenrechts verabschiedet, nachdem er bereits am 5. Dezember 2008 die Teilrevision des Obligationenrecht in die Vernehmlassung geschickt hatte. Gesetzesverstösse und Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz sollen nicht unter den sprichwörtlichen Teppich gekehrt, sondern Vorgesetzten und Behörden gemeldet werden. Der Bundesrat möchte eine klare gesetzliche Regelung dafür schaffen, wann das Melden dieser Missstände - das sogenannte Whistleblowing - rechtmässig ist. Die gesetztliche Regelung soll mehr Klarheit und Rechtssicherheit bringen. Auch in Zukunft ist das Melden eines Missstandes in der Regel nur dann zulässig, wenn die Meldung zuerst an die Arbeitgeberin erfolgt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitnehmende die Meldung der zuständigen Behörde (oder der Öffentlichkeit) zukommen lassen, ohne dabei die Treuepflicht zu verletzen. Die Revisionsvorlage regelt die Voraussetzungen detailliert und beseitigt die mit dem Meldeverfahren zusammenhängenden Unsicherheiten. Die Vorlage regelt auch, wann eine anonyme Meldung zulässig ist.