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29. August 2018

Neuerungen im Erbrecht

Der Bundesrat hat am 29. August 2018 seine Botschaft zur Modernisierung des Erbrechts präsentiert. Basierend auf der Prämisse, dass sich das schweizerische Erbrecht seit mehr als einem Jahrhundert praktisch nicht verändert habe, hat der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der das Recht an die Entwicklung der Gesellschaft anpassen möchte. Heute leben viele Menschen in Patchworkfamilien, faktischen Lebenspartnerschaften mit gemeinsamen Kindern oder in Familien mit alleinerziehenden Eltern. Das schweizerische Erbrecht soll nun revidiert und den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens angepasst werden. Im Zentrum der Revision steht eine Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen, zudem soll der Pflichtteil für Eltern ganz entfallen. Der Erblasser kann auf diese Weise freier über sein Vermögen verfügen. Nach aktuell geltendem Erbrecht haben Lebenspartner, die nicht in einer letztwilligen Verfügung berücksichtigt werden, keinen erbrechtlichen Anspruch. Diese Gegebenheit kann den überlebenden Partner in ernsthafte finanzielle Bedrängnis bringen. Der Bundesrat schlägt zur Lösung dieser Problematik einen Unterstützungsanspruch für ledige Lebenspartner vor, die auf diese Weise besser vor Armut geschützt sind. Der neue Art. 606a ZGB verpflichtet die Erben, dem überlebenden Konkubinatspartner eine Rente bis längstens zum hundertsten Geburtstag zu entrichten. Der Gesamtbetrag des Anspruchs ist auf maximal einen Viertel der Erbschaft beschränkt. Dazu müssen die Partner mindestens fünf Jahre in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt haben und eine Notlage vorliegen. Eine Notlage soll gemäss Bundesrat dann vorliegen, wenn sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht mehr gedeckt ist.

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02. Mai 2018

Bundesgericht hält an strenger Praxis bei Art. 52 AHVG fest

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Mai 2018 seine rigorose Praxis zur Organhaftung bei verlustig gegangenen Sozialversicherungsbeiträgen fest. Der Beschwerdeführer hatte es als Organ einer GmbH versäumt, gegen eine Veranlagungsverfügung aus dem Jahre 2012 erfolgreich Einsprache zu führen. Die Verfügung hatte festgehalten, dass eine strittige Beitragsposition dem Jahre 2010 stamme, während die Organe der GmbH machten, die Position bezöge sich aufs Jahr 2009. Die Veranlagungsverfügung erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Im Beschwerdeverfahren berief sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsweggarantie. Das Bundesgericht war indes der Ansicht, die rechtskräftigen Beitragsverfügungen könnten im Schadenersatzverfahren nicht überprüft werden und wies die Beschwerde ab.